Finanzordnung

Finanzordnung für den Schwimmbezirk Nordwestfalen
(Stand: 02.02.2009 im §2, Pkt. 2 und § 8, Abs.)

§ 1       Grundsatz, Wirtschaftlich- und Sparsamkeit

  1. Der Schwimmbezirk Nordwestfalen e.V. (Sb-NW) ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu führen.
  2. Die Mittel des Sb-NW dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten für ihre Eigenschaften als Mitglieder keine Zuwendungen.
  3. Es darf keiner Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Schwimmbezirkes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Grundsätzlich sind innerhalb der Fachsparten Maßnahmen so zu kalkulieren, dass sie sich finanziell selbst tragen. Innerhalb der Fachsparten sind die Ausgaben und Einnahmen deckungsgleich zu gestalten.
  5. Bei der Verwaltung und Bearbeitung der Finanzen im Sb-NW sind folgende Anweisungen und Ordnungen zu beachten:
    1. die Satzung des Sb-NW,
    2. die Richtlinien des LSB-NRW über die Vergabe und Abrechnungen der Mittel für die Lehrarbeit in der geänderten Fassung vom 10.12.2001,
    3. diese Finanzordnung

§ 2       Haushaltsplan

  1. Für den Zeitraum des Geschäftsjahres, vom 01.01. – 31.12., muss vom Kassenwart ein Haushaltsplan aufgestellt werden.
  2. Der Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr muss vom Vorstand spätestens bis zum 10. Februar des laufenden Jahres verabschiedet werden.
  3. Der Haushaltsplan wird gemäß § 11, Abs. 3 h der Satzung dem Bezirkstag zur Verabschiedung vorgelegt.

§ 3       Gestaltung des Haushaltsplanes

Der Haushaltsplan muss alle vorausschaubaren Einnahmen und Ausgaben des kommenden Rechnungsjahres enthalten. Ferner müssen die Soll-Ansätze und die Ist-Zahlen des Vorjahres verzeichnet sein.

§ 4       Übergangswirtschaftung

Liegt zu Beginn eines Geschäftsjahres ein rechtswirksamer Haushaltsplan noch nicht vor, ist der Kassenwart befugt, bei sparsamster Verwendung der Mittel die unumgänglich notwendigen Ausgaben zu leisten. Diese dürfen nur im Rahmen der Ansätze des Vorjahres geleistet werden. Rechtliche Verpflichtungen werden in voller Höhe erstattet, andere Ausgaben höchstens in Höhe von 1½ je Monat des Ansatzes des Vorjahres.

§ 5       Ausführung des Haushaltsplanes

  1. Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel obliegt dem Kassenwart. Die Mittel sind so zu verwalten, dass sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelnen Zweckbestimmungen fallen.
  2. Durch den Haushaltsplan wird der Kassenwart zur Leistung von Ausgaben zu den im Haushaltsplan bezeichneten Zwecken und bis zur jeweils vorgesehenen Höhe ermächtigt, jedoch nicht verpflichtet.
  3. Die Ansätze sind grundsätzlich zweckgebunden. Soweit Einzelmaßnahmen in der Erläuterung zum Haushaltsplan zweckbestimmend festgelegt sind, können die dafür bereitstehenden Mittel von den Verfügungsberechtigten ohne weitere Vorstandsbeschlüsse abgerufen werden. Ausgaben, die nicht durch Zweckbestimmung erläutert sind, müssen vom Bezirksvorstand genehmigt werden. Entnahmen aus der Rücklage bedürfen der Genehmigung durch den Bezirksvorstand. Ausgaben dürfen nur dann als gegenseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn zwischen ihnen nach ihrer Verwendungsart ein enger verwaltungsmäßiger und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.
  4. Haushaltsüberschreitungen sind grundsätzlich unzulässig. Über- und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur dann geleistet werden, wenn ein unabweisbarer Bedarf vorliegt; sie bedürfen der Genehmigung durch den Bezirksvorstand.
  5. Der Kassenwart hat dem Bezirksvorstand am Ende eines jeden Quartals schriftlich Bericht zu erstatten; am Ende des dritten Quartals einen schriftlichen Bericht über die Ausführung des Haushaltsplanes und die voraussichtliche Finanzentwicklung hinsichtlich des neuen Geschäftsjahres zu erstatten.

§ 6       Abwicklung des Abrechnungsverfahren

  1. Grundsätzlich sind Abrechnungen jeglicher Art zeitnah, spätestens drei Kalenderwochen nach der durchgeführten Maßnahme, bzw. Teilmaßnahme, abzuwickeln und nachweislich zur Abrechnung zu bringen.
  2. Die jeweilige Lehrgangsleitung leitet hierzu die erforderlichen Unterlagen wie:
  • Referentenbogen,
  • Teilnehmerlisten,
  • Rechnungen,
  • Quittungen,
  • ggf. weitere Unterlagen     

   innerhalb einer Kalenderwoche, über den zuständigen Fachwart, dem Kassenwart zur weiteren Bearbeitung zu.

§ 7       Zahlungsverkehr

Der Zahlungsverkehr ist nach Möglichkeit bargeldlos und grundsätzlich über das Bankkonto des Sb-NW abzuwickeln. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Kassenbeleg vorhanden sein. Belege müssen den Tag der Ausgabe, den Betrag und den Verwendungszweck enthalten. Die sachliche Berechtigung der Ausgabe ist durch Unterschrift der/des Fachwarte/s zu bestätigen. Bei Gesamtabrechnungen ist auf dem Deckblatt die Zahl der Unterbelege zu vermerken. Die für die Ausführung der Zahlungsanweisung notwendige Unterschrift zur Verfügung über das Bankkonto wird grundsätzlich vom Kassenwart geleistet.

§ 8       Jahresabschluss

Im Jahresabschluss sind die Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplanes nachzuweisen und die Schulden und das Vermögen aufzuführen.

Der Jahresabschluss des ausgelaufenen Jahres ist bis spätestens zum 31.Januar des Folgejahres verbindlich abzuschließen und den Vorstandsmitgliedern umgehend zu zuleiten.

Nach Prüfung durch den gewählten kassenprüfenden Verein erstattet der Kassenwart dem Bezirksvorstand über das Ergebnis Bericht. Nach Genehmigung durch den Bezirksvorstand erfolgt die Veröffentlichung der Jahresrechnung auf dem Bezirkstag.

§ 9       Prüfungswesen

  1. Zur Überwachung des Finanzwesens des Sb-NW, wird vom Bezirkstag gemäß § 22 der Satzung, ein kassenprüfender Verein gewählt. Die Kassenprüfer haben die Kasse gemeinsam zu prüfen.
  2. Die Kassenprüfer haben festzustellen, ob die Einnahme- und Ausgabebelege vollständig, rechnerisch festgestellt und sachlich richtig sind, alle Einnahmemöglichkeiten ausgeschöpft und Ausgaben zweckentsprechend gemacht worden sind.
  3. Zur Durchführung der in Abs. 2 genannten Aufgaben ist den Kassenprüfern jederzeit Einblick in die Konten sowie in sämtliche Belege zu geben..
  4. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
  5. Der Bezirksvorstand hat den Jahresabschluss und die Gewinn und Verlustrechnung dem Bezirkstag zur Genehmigung vorzulegen.
  6. Der Bezirkstag erteilt nach Prüfung und Anerkennung des Jahresabschlusses dem Bezirksvorstand die Entlastung durch Beschluss.

§ 10    Kostenerstattung

Den ehrenamtlichen Mitarbeitern des Bezirkes sind entstandene Kosten nach den jeweils gültigen Beschlüssen der Finanzordnung des Sb-NW zu erstatten.

§ 11    Gebühren-, Erstattungs- und Kostensätze

Die Gebühren-, Erstattungs- und Kostensätze des Sb-NW werden vom Bezirksvorstand aufgestellt und sind gemäß der Festlegung vom 30. Mai 2008 genehmigt. Änderungen sind nach Möglichkeit vor Beginn des Geschäftsjahres festzulegen.

§ 12    Kassenwart

  1. Unbeschadet der vorausgegangenen Vorschriften ist der Kassenwart dem Bezirksvorstand gegenüber für alle Angelegenheiten der Finanz- und Wirtschaftsführung verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Finanzplanung, die Überwachung der Haushaltsplanes und des Zahlungsverkehrs, die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen und die Beachtung wirtschaftlicher Grundsätze.
  2. Seine Aufsichts- und Kontrollaufgaben beziehen sich weiter auf Finanzfragen von grundsätzlicher Bedeutung und auf Geschäftsvorgänge, die wegen ihres Umfangs und ihrer Nachhaltigkeit von besonderem wirtschaftlichem Gewicht sind.
  3. Der Kassenwart prüft jeweils halbjährlich die Verrechnungskonten der Fachwarte und berichtet entsprechend dem Bezirksvorstand.
  4. Über alle Finanz-, Kassen- und Buchhaltungsfragen, die in dieser Finanzordnung nicht geregelt sind, entscheidet der Bezirksvorstand auf Empfehlung des Kassenwartes.

§ 13    In-Kraft-treten

Die Finanzordnung des Sb-NW tritt gemäß Beschluss des Bezirksvorstandes vom 30. Mai 2008 in Kraft

 

Gebührensätze, Erstattungsbeträge

Aufwandsentschädigung:
für Lehrgangsleiter, Trainer und Ausbilder bei Aktivenlehrgängen, Kampfrichteraus- und Fortbildungen des Sb-NW:

a)   Halbtägige Lehrgänge, pauschal                                                         40,00 €
b)   Ganztägige Lehrgänge, pauschal                                                        80,00 €

Ausrichter von Bezirkstagen:                                                                                       
erhalten als Anerkennung zur Ausrichtung des Bezirkstages des                       
Sb-NW einen Anerkennungsbetrag in Höhe von:                                    50,00 €

Fahrtkosten:
für Funktionsträger im Auftrag des Sb-NW                                                          
a)   bei Nutzung des eigenen Kraftfahrzeuges pro/km:                             0,30 €
b)   bei Mitfahrt in fremden Kraftfahrzeug pro/km                                    0,03 €
c)   Bundesbahn 2. Klasse incl. aller Zuschläge (1. Klasse nur aus                          
      wichtigem Grund), wenn notwendig Taxikosten gegen Beleg

Honorare:
für Referenten bei Sportassistentenausbildungen, Übungsleiteraus- und -fortbildungen des Sb-NW:

a)   Stundenhonorar, 45 Minuten                                                              13,00 €
b)   Vortragshonorar, 90 Minuten                                                              38,00 €

Für Fachwarte (auch übergeordneter Verbände), die nicht ausschließlich als Referenten fungieren, gilt diese Honorarordnung nicht. Sie erfüllen eine mit ihrem Amt übernommene Pflicht.

Tagegeld:
für Mitglieder des Vorstandes, Mitglieder der Ausschüsse und Kampfrichter des Sb-NW bei (angeordneter) Teilnahme an offiziellen Veranstaltungen, Tagungen sowie bei sonstigen Verpflichtungen, wenn die Verpflegungskosten vom Teilnehmer zu tragen sind:

a)   bei Veranstaltungen mit mehr als 5 Stunden                                       6,15 €
b)   bei Veranstaltungen von mehr als 7 Stunden                                    10,25 €
c     bei Veranstaltungen von mehr als 10 Stunden                                  16,40 €
d)   bei Veranstaltungen von mehr als 12 Stunden                                  20,45 €

Übernachtungsgeld:
für Mitglieder des Vorstandes, Mitglieder der Ausschüsse und Kampfrichter des Sb-NW bei (angeordneter) Teilnahme an offiziellen Veranstaltungen, Tagungen sowie bei sonstigen Verpflichtungen, wenn die Verpflegungskosten vom Teilnehmer zu tragen sind:

a)   Pauschal                                                                                                20,45 €
b)   bei Mehrausgaben erfolgt Auslagenerstattung gegen Beleg

Vereinsjubiläen:
Anlässlich von Vereinsjubiläen, z.B. 25-, 50-, 75-, 100-Jahre erhalten Vereine eine Gratifikation in doppelter Höhe ihres Jubiläums (im 25er-Jahresrhythmus), sofern der Vorstand des Sb-NW dazu eingeladen wird.