Ehrungsordnung

Fassung vom 29.09.1999

  1. Der Schwimmverband Nordrhein-Westfalen kann Mitgliedern von Schwimmvereinen und -abteilungen für ihre besonderen Verdienste um die Förderung des Schwimmsports - in Ausnahmefällen auch Nichtmitgliedern - folgende Auszeichnungen verleihen:
  • Silberne Ehrennadel
  • Goldene Ehrennadel
  • Silberne Ehrenplakette
  • Goldene Ehrenplakette

    Bei der Verleihung sind die Verdienste zu gewichten.
  1. Schwimmern (§ 3 Wettkampfbestimmungen) kann für besondere sportliche Erfolge die Silberne und Goldene Sportehrennadel verliehen werden.
  2. Antragsberechtigt sind Präsidiumsmitglieder, Ehrenmitglieder, Bezirksvorstände und Mitgliedsvereine. Anträge von Vereinen sind über die Bezirksvorstände an das Präsidium zu richten. Die Anträge sind schriftlich zu stellen und zu begründen.
  3. Über die Verleihung der Silbernen Ehrennadel bzw. der Silbernen Sportehrennadel entscheidet der Präsident, über die Verleihung der übrigen Auszeichnungen entscheidet das Präsidium.

Duisburg, 29. September 1999